Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertragsbedingungen
Nachstehende Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der Brandingagentur «Newsign GmbH», nachfolgend in Kurzform «Newsign» genannt. Sie sind integrierter Bestandteil jedes Auftrages. Abweichungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Leistungen
Die Brandingagentur Newsign erbringt folgende Leistungen im Bereich der Visuellen Kommunikation (Corporate Design, Printmedien Design, Packaging Design und Web-Design): Auftragsvorbereitung und -planung, Beratung, Konzeption und Entwürfe, Detailgestaltung und Ausführung, Realisation und Produktionsüberwachung. Für weitere Leistungen im Bereich Druck, Web-Programmierung, Fotografie, Text und Lektorat, arbeitet Newsign mit ausgewählten Spezialisten zusammen.
3. Treuepflicht und Geschäftsgeheimnis
Die Brandingagentur Newsign verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und verantwortungsbewusst zu erledigen. Anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen werden vertraulich behandelt.
4. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von der Brandingagentur Newsign geschaffenen Werken (Konzepte, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich der Newsign. Sie kann über diese Rechte (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) gemäss Bundesgesetz-Bestimmungen verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von Newsign nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Arbeiten – insbesondere an der Gestaltung – vorzunehmen. Idee und Gestaltung bleiben geistiges Eigentum von Newsign.
5. Nutzungsumfang
Der Umfang der erlaubten Nutzung, der durch die Brandingagentur Newsign geschaffenenen Werke, ergibt sich aus dem Auftragsbeschrieb, beziehungsweise der Offertstellung.
6. Gewährleistung
Bei Bearbeitung, Anpassungen oder Umgestaltung von Werken (Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, elektronische Daten, usw.), die durch den Kunden angeliefert werden, geht Newsign davon aus, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.
7. Aufbewahrungspflicht
Die Brandingagentur Newsign bewahrt die Auftragsunterlagen und insbesondere die digitalen Daten für mindestens ein Jahr nach Fertigstellung des Auftrages auf. Darüber hinaus ist es ohne anderslautende schriftliche Weisung von der weiteren Aufbewahrung befreit. Bei umfangreichen Arbeiten können die Speichermedien von Newsign anteilmässig verrechnet werden.
8. Herausgabe von Daten und Originalen
Die elektronischen Daten und Originale, gehören grundsätzlich der Brandingagentur Newsign und werden dem Kunden nur für die vereinbarte Nutzung zur Verfügung gestellt.
9. Belegsexemplare
Von allen produzierten Arbeiten (inkl. Nachdrucke) ist der Brandingagentur Newsign unaufgefordert 10 einwandfreie Belege, bei Büchern oder anderen wertvollen Stücken 5 Exemplare, zu überlassen. Newsign steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeit zu verwenden und zu veröffentlichen.
10. Auftragsvorbesprechung
Die erste Besprechung (Kontaktaufnahme, Offert-Gespräch) für einen Gestaltungsauftrag ist kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich.
11. Offerten
Die aufgrund ungefährer Angaben erstellte Kostenschätzung gilt als unverbindliche Richtofferte. In der Offerte nicht erwähnte Mehrleistungen werden zusätzlich verrechnet. Mehraufwand infolge qualitativ schlechter Vorlagen oder Bilddaten, Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, zusätzliche Texte, Ergänzungen, usw.) sind nicht im offerierten Preis enthalten und werden nach Aufwand verrechnet. Bei unbefristeten Offerten von Newsign erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen. Preisangaben von Newsign beziehen sich ausschliesslich auf die Gestaltung, nicht aber auf die Kosten der Drucklegung. Diese werden separat ausgewiesen.
12. Kommissionen
Newsign ist berechtigt eventuelle Vermittlungskommissionen, je nach Auftragsgrösse, in Anspruch zu nehmen.
13. Leistungen und Rechnungen Dritter
Fremdarbeiten werden mittels separater Offerte durch die jeweiligen Firmen angegeben und verrechnet. Der Kunde haftet für die Rechnungen der Druckerei und anderen Dienstleistern. Newsign tritt ausschliesslich als Vermittler und Berater und immer im Auftrag des Kunden auf. Die Rechnungsanschrift lautet auf die Adresse des Kunden. Zur Kontrolle müssen Rechnungen von Dritten jeweils im Doppel an Newsign zugestellt werden.
14. Verrechnung
Die auf der Offerte aufgeführten Beträge sind Netto-Beträge in Schweizer Franken. Der Rechnungsbetrag ist mehrwertsteuerpflichtig. Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum, wenn nichts anderes vermerkt ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat Newsign Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.
15. Auftragserteilung
Die Auftragserteilung kann mündlich, schriftlich per Mail oder Brief erfolgen und setzt automatisch voraus, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und vollumfänglich akzeptiert wurden.
16. Grundsätzlich bei Aufträge
Der Einzelauftrag bezieht sich auf eine einzelne Arbeit. Nach Auftragsabschluss bestehen keine weiteren Verpflichtungen. Der Dauerauftrag wird vertraglich geregelt und kommt vor allem bei Gesamtkonzepten bzw. -kampagnen zum Einsatz. Er regelt den inhaltlichen, zeitlichen und geografischen Geltungsbereich sowie das Budget.
17. Autorkorrekturen
Autorkorrekturen sind vom Kunden verursachte, nicht offerierte Zusatzleistungen. Es sind fehlerhafte oder nicht der Offerte entsprechend angelieferte Daten bzw. Unterlagen und Vorlagen. Ein Gestaltungsauftrag enthält in der Regel mehrere Vorschläge, gemäss der jeweiligen Offerte. Die notwendigen Ergänzungen des ausgewählten Vorschlags sind im Kostenvoranschlag enthalten. Änderungen, die darüber hinausgehen, werden als Autorkorrekturen behandelt.
18. Gut zum Druck
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung zugestellten Kontrolldokumente auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem «Gut zum Druck» und allfälligen Korrekturangaben, unterzeichnet und innerhalb aufgeführter Frist zu retournieren. Das ok kann auch via E-Mail erfolgen.
19. Abrechnungsphasen
Grundsätzlich ist jede Phase des Auftrages gemäss Offerte für sich oder der gesamte Auftrag als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die Brandingagentur Newsign einen Anspruch auf den Teil des Honorars, dessen Leistungen vollständig erbracht oder begonnen wurden. Darüber hinaus hat der Kunde die entstandenen Unkosten oder Vorleistungen Dritter in vollem Umfang zu tragen.
20. Rechnungskontrolle und Auskünfte
Newsign verpflichtet sich die Rechnungen von Dritten gemäss erbrachten Leistungen zu kontrollieren und zu prüfen. Auskünfte über Rechnungen Dritter sowie von Newsign kann der Kunde jederzeit verlangen.
21. Haftungsbeschränkung
Der Brandingagentur Newsign übergebene Manuskripte, Datenträger und Vorlagen werden mit üblicher Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber ohne besondere schriftliche Vereinbarung selber zu tragen, beziehungsweise zu versichern. Eine über den Auftragswert hinausreichende Haftung auf allfällig geltend gemachte Forderungen infolge direkter oder indirekter Schäden aus Mängeln wird wegbedungen. Die Haftung beschränkt sich auf grobes Verschulden.
22. Mängelrüge
Die von Newsign erbrachten Leistungen und Produkte sind bei Empfang umgehend zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben innerhalb von 8 Tagen zu erfolgen.
23. Störungen, Höhere Gewalt, Schliessung und Einschränkung des Betriebs
Newsign haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Betriebes, insbesondere durch unabwendbaren Ereignissen wie höhere Gewalt: Naturereignisse (Sturmwinde, Überschwemmungen, Erdbeben), Epidemien / Pandemien, Krieg, Unruhen und ähnliches. In solchen Ausnahmefällen ist Newsign berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn Newsign aus einem wichtigem Grund den Betrieb für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise einstellt oder einschränkt. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche werden nicht anerkannt.
24. Recht und Gerichtsstand
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der Brandingagentur Newsign unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Newsign.
Reinach, 1.1.2012